Neues Entlohnungsschema ab 01.01.2020
Optionsberatungen der ARGE Tiroler Altenheime
Das neue Vergütungssystem der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe in den Tiroler Wohn- und Pflegeheimen
(mit Entlohnung nach G-VBG) tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
Bereits beschäftigte Mitarbeiter/innen haben die Möglichkeit in das neue Vergütungssystem überzutreten.
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Optionsberatung.
Hinweis: Alle nachfolgenden Paragraphen und Gesetzestexte sind Inhalt des G-VBG 2012NEU (siehe: Tir. LGBl. Nr. 128/20181120).
Auf der Suche nach Antworten?
Hier werden Sie fündig.

Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes
Mit dem Landesgesetz (Landesgesetzblatt Nr. 128/18) vom 3. Oktober 2018 wird das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 geändert.
Ab 01.01.2020 tritt ein neues Entlohnungssystem in Kraft:
- einheitliches Entlohnungssystem für Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe
- Politischer Auftrag "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“
- Entlohnung ist an die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes gebunden
Modellstellenverordnung Gesundheit- und Sozialbetreuung
In der Modellstellenverordnung können die jeweiligen Stellenanforderungen der unterschiedlichen Funktionen nachgelesen werden. Der für die Modellstelle relevante Stellenwert ergibt sich durch die Verteilung der Kompetenzbereiche im jeweiligen Berufsfeld. Für die Wohn- und Pflegeheime relevant sind hier die Anlagen 7 bis 9.
Einreihungsplanverordnung Gesundheit- und Sozialbetreuung
Im Einreihungsplan Gesundheit sind die unterschiedlichen Modellstellen einem Stellenwert und somit einer Entlohnungsklasse zugeordnet.
- Dienstzeiten müssen für die aktuelle Stelle zweckmäßig und bedeutsam sein
- Teilanrechnung: Dienstzeiten sind nur teils für die aktuelle Stelle zweckmäßig und bedeutsam
- Keine Berücksichtigung von Mehrfach-Tätigkeiten im gleichen Zeitraum
Zweckmäßige und bedeutsame Dienstzeiten |
Beispiele für eine (Nicht-)Anrechnung: Beispiel 1: Da im neuen Vergütungssystem auch Vordienstzeiten bei privaten Dienstgebern berücksichtigt werden, können Frau S. die 4 Jahre in der privaten Einrichtung Y angerechnet werden.
Die Tätigkeit von Frau M. als Küchenkraft ist für ihre aktuelle Stelle als Pflegeassistentin weder zweckmäßig noch bedeutsam. Deshalb wird die Tätigkeit im neuen Vergütungssystem nicht angerechnet. Ihre 3-jährige Tätigkeit als Pflegeassistentin wird angerechnet, da diese für ihre aktuelle Tätigkeit relevant ist. |
Teilanrechnung von Dienstzeiten |
Beispiel für eine Teilanrechnung: Herr P. hat in Einrichtung A für 5 Jahre als Diplomierter Pfleger (Einstufung: GK 6) gearbeitet. Nach der Ausbildung zum Case und Care Manager war er für zwei Jahre als "Case und Care"-Manager in Einrichtung A beschäftigt (Einstufung: GK 7). Nach einer weiteren Ausbildung zum Wundmanager ist er nun seit einem Jahr für das Wundmanagement in Einrichtung A zuständig (Einstufung in GK 8). Die Tätigkeit von Herrn P. als Diplomierter Pfleger mit Einstufung in GK 6 wird zu 25% und die Tätigkeit als Case und Care Manager mit Einstufung in GK 7 zu 50% angerechnet. Seine Tätigkeit als Wundmanager mit Einstufung in GK 8 wird zu 100% angerechnet. Grund: Seine Tätigkeit mit Einstufung in GK 6 als auch in GK 7 ist nur teils für seine Tätigkeit in GK 8 relevant (bedeutsam und zweckmäßig). Teilanrechnung erfolgt nach folgendem Prinzip: Zeiten aus derselben Funktionsgruppe: dieselbe oder höhere GK 100% erstniedrigere GK 50% zweitniedrigere GK 25% |
Keine Berücksichtigung von Mehrfach-Tätigkeiten im gleichen Zeitraum |
Beispiel für eine Mehrfachtätigkeit: Herr K. ist als Pflegeassistent (GK 3) in Einrichtung A mit einem Ausmaß von 50% beschäftigt. Zeitgleich arbeitet er in Einrichtung B als Pflegeassistent (GK 3) mit Beschäftigungsausmaß 50%. Da Mehrfachtätigkeiten im gleichen Zeitraum nicht berücksichtigt werden, bekommt Herr K nur eine Beschäftigung angerechnet: Anrechnung der Zeit als Pflegeassistent in Einrichtung A oder B Sonderregelung Geringfügigkeit: Frau M. war als Heimhelferin geringfügig in Einrichtung A beschäftigt. Zeitgleich hatte sie eine geringfügige Beschäftigung als Heimhelferin in den Einrichtungen B und C. Mehrfach-geringfügige Beschäftigungen können nicht angerechnet werden. |
- Präsenz- und Zivildienstzeiten
(nach gesetzl. Leistungspflicht) - Entwicklungshilfezeiten
(nach gesetzl. Leistungspflicht) - Kindererziehungszeiten
(in den ersten beiden Lebensjahren der eigenen/zu versorgenden Kinder)
Anrechnung von Präsenz-, |
Beispiel: Herr M. hat seinen Grundwehrdienst absolviert (9 Monate). Nach der Mindestzeit entscheidet er sich zwei weitere Jahre im Bundesheer zu verbleiben. Herr M bekommt nur die gesetzliche Leistungspflicht von 9 Monaten angerechnet. Das Gleiche gilt für den Zivildienst und Entwicklungshilfezeiten. |
Anrechnung von Kindererziehungszeiten |
Beispiel 1: Frau K. bekommt am 01.01.2017 ein Kind. Das zweite Kind bekommt sie am 01.03.2019. Da die ersten beiden Lebensjahre der Kinder angerechnet werden können, bekommt sie 4 Jahre angerechnet. Beispiel 2: Frau M. bekommt am 01.01.2017 ein Kind. Das zweite Kind bekommt sie am 01.09.2018. Da die Zeiten nicht überschneidend angerechnet werden können, bekommt Frau M. insgesamt 3 Jahre und 8 Monate angerechnet (01.01.2017 bis 31.8.2020). |
![]() |
+ 10 Jahre durchgängiges + Anrechnung relevanter Tätigkeiten |
![]() |
− Weniger Zulagen §121 G-VBG − Langsamerer Aufstieg in die |
Ein Übertritt in das neue Vergütungssystem ist zu jeder Zeit, auch ohne Gehaltsvergleich und/oder Optionsberatung möglich. Der Übertritt in das neue Vergütungssystem ist bis spätestens 31.12.2019, mit beiliegender Übertrittserklärung (siehe: Unterlagen zum Download), bei Ihrem Dienstgeber abzugeben.
Bei Abgabe der Übertrittserklärung müssen Sie alle Vordienstzeiten mit Dienstzeitbestätigungen oder-zeugnissen bei Ihrem Dienstgeber nachweisen.