Als Interessensvertretung der Tiroler Wohn- und Pflegeheime nimmt die ARGE Tiroler Altenheime Stellung zu folgenden Punkten der erneuten Novelle des G-VBG (2012):
- Gesetzliche Verankerung der Bildungsteilzeit
Die ARGE Tiroler Altenheime erbittet eine gesetzliche Verankerung der Bildungsteilzeit in das G-VBG (2012) nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 11a AVRAG für alle Gemeindevertragsbediensteten.
- § 86 Bildungskarenzurlaub
Es muss sichergestellt werden, dass die Dauer des Dienstverhältnisses nach der Inanspruchnahme eines Bildungskarenzurlaubes fortgesetzt werden kann. Dadurch kann die Zuwendung lt. § 122 Abs. 4 G-VBG (2012), auch wenn die Dienstzeit im Falle einer Inanspruchnahme des Bildungskarenzurlaubes unterbrochen wurde, nach insgesamt 10 Dienstjahren beantragt werden.
- § 124 Abs. 1 Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
Vordienstzeiten, die in den Zeitraum fallen als die o.g. Ausbildung (Hinweis: zur Heimhilfe) nicht absolviert werden konnte, sollen weiterhin angerechnet werden können, sofern diese für die Ausübung der Tätigkeit in der Heimhilfe (GK 1) zweckdienlich und bedeutsam sind.
- § 122 Abs. 4 „GK 10+1“ und § 133 Besondere Zuwendung
Die gesetzlichen Bestimmungen im § 122 Abs. 4 G-VBG (2012) ist wortgleich mit jener im § 35 Abs. 5 L-BedG. Um gleiche besoldungsrechtliche Voraussetzungen zu gewährleisten ist es notwendig, diese Bestimmung in beiden Gesetzen von einer sog. „Kann-Bestimmung“ in eine Zuwendung, die den Bediensteten gebührt, zu ändern.
Für die Zuwendung „GK+1“ nach § 122 Abs. 4, G-VBG (2012) als auch für die besondere Zuwendung nach § 133 G-VBG (2012) muss die Kostendeckung über den Tagsatz der Wohn- und Pflegeheime sichergestellt werden.
- §159 Abs. 7 Optionsrecht, Optionserklärung
Die ARGE Tiroler Altenheime empfiehlt die Bereitstellung einer zentralen, unabhängigen Informations- und Beratungsstelle, deren Dienste (grundlegende Informationen, Berechnung von Gehaltsvergleichen und Optionsberatung) von den MitarbeiterInnen in Anspruch genommen werden können.
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